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Satzung

A – Name, Sitz und Rechtsform

§ 1

Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein“ mit dem Zusatz „e.V.“ nach Eintragung im Vereinsregister und hat seinen Sitz in Prosselsheim.
Er ist eine Vereinigung von Sportlern. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Würzburg einzutragen.
Er erlangt dadurch Rechtsfähigkeit. In der folgenden Satzung wird der „Turn- und Sportverein“ kurz TSV genannt.

§ 2

Die Farben des TSV Prosselsheim sind „rot – schwarz“.

B – Zweck und Aufgaben des Vereins

§ 3

Der TSV Prosselsheim e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des TSV Prosselsheim e.V. ist die Förderung des Sports und die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich Fasching und Karneval.

Dieser Vereinszweck soll verwirklicht werden insbesondere durch

  • Abhaltung eines geordneten Turn- und Sportbetriebes
  • Teilnahme an Verbandsspielen
  • Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern
  • Heranführung von Jugendlichen an den Breitensport
  • Instandhaltung und Instandsetzung des Sportgeländes

C - Mitgliedschaft

§ 4

Mitglied des TSV Prosselsheim  kann jede unbescholtene Person werden.
Über die Aufnahme in den Verein entscheidet die Vorstandschaft.

Die Mitgliedschaft endet:

  • durch Tod
  • durch Austritt
  • durch Ausschluss

Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 5

Die von Mannschaften des TSV Prosselsheim e.V. gewonnenen Preise werden Eigentum des Vereins.
 

§ 6

Die Mitgliedsbeiträge und Bedingungen werden gemäß gesonderter Beitragsordnung festgesetzt.

§ 7

Der Austritt eines Mitgliedes ist mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende möglich.
Das Mitglied hat jedoch seinen Austritt schriftlich zu erklären und keinen Anspruch auf im Voraus geleistete Beiträge.

§ 8

Der Ausschluss muss erfolgen, wenn ein Mitglied

a) ehrenrührige Handlungen begeht, oder, wenn nach erfolgter Aufnahme bekannt wird, dass er solche begangen hat.
b) den Bestrebungen des Vereins zuwider handelt, oder durch sein Verhalten im Verein Anstoß erregt und das Ansehen dieses schädigt

Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

a) innerhalb des Vereins wiederholt Anlass zu Streitigkeiten gibt.
b) trotz Mahnung mit seinen Beiträgen ohne Entschuldigung länger als ½ Jahr in Verzug geblieben ist.

Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekannt gegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
 

§ 9

Endet die Mitgliedschaft durch Tod, hat der Verein am Grabe des Verstorbenen ein Blumengebinde oder Ähnliches niederzulegen oder niederlegen zu lassen.

§ 10

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

D - Gemeinnützigkeit

§ 11

Zur Gewährleistung der ausschließlichen Gemeinnützigkeit des TSV Prosselsheim e.V.  wird bestimmt.

1)    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2)    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4)    Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Prosselsheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

E - Die Vorstandschaft des Vereins

§ 12

a) Die Vorstandschaft besteht aus dem

  • Vorstand - Verwaltung / Finanzen 
  • Vorstand - Wirtschaft
  • Vorstand - Liegenschaften
  • Vorstand - Sport

b) Die Vorstandsmitglieder haben im Sinne des §26 BGB Abs. 2 Einzelvertreterbefugnis.

c) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

d) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit Austritt aus dem Verein. Vorstandsämter können nicht in einer Person vereint werden. Tritt ein Vorstand zurück, oder scheidet aus sonstigen Gründen aus, so wird durch den verbleibenden Vorstand ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied an seiner Stelle benannt.

e) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, oder diese an sich zieht.

f)  Tätigkeiten im Dienst des Vereins dürfen nach Maßgaben eines Vorstandsbeschlusses vergütet werden.

g) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
 

§ 13

a) Jede Vorstandschaftswahl ist von einem aus drei Mitgliedern gebildeten Wahlausschuss zu leiten.

b) Die Wahl der Vorstandsmitglieder kann entweder schriftlich oder durch Handerheben erfolgen. Hierüber entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

c) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

d) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

F - Kassenführung

§ 14

Der Kassier des Vereins ist verpflichtet, die Ausgaben und Einnahmen ordnungsgemäß nach Belegen zu verbuchen.

Die Kasse ist jährlich abzuschließen; der Abschluss ist vom 1. Vorstand und dem Kassier zu unterzeichnen.

G - Versammlungen

§ 15

  1. Versammlungen werden von der Vorstandschaft nach Bedarf einberufen.
  2. Generalversammlungen finden jeweils im 1. Quartal jeden zweiten Jahres statt.
  3. Der Generalversammlung sind die Jahresabrechnungen vorzulegen.
  4. Außerordentliche Hauptversammlungen müssen einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.
  5. Generalversammlungen und außerordentliche Hauptversammlungen müssen 14 Tage vorher ausgeschrieben sein. Die Ausschreibung erfolgt durch Aushang am Schwarzen Brett im Vereinsheim des TSV Prosselsheim e.V. und durch Veröffentlichung im örtlichen Gemeindeblatt.

§ 16

Dem Vorstand obliegt es, weitere Mitarbeiter wie Abteilungsleiter, Platz- oder Gerätewarte usw. in Versammlungen bestimmen zu lassen oder diese selbst zu bestimmen.

§ 17

Über jede Generalversammlung oder außerordentliche Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu verfassen, die vom 1. Vorstand des Vereins und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

H - Ehrenordnung

§ 18

Der TSV Prosselsheim e.V. kann sportliche Verdienste laut separater Ehrenordnung durchführen.

I - Satzungsänderung und Auflösung

§ 19

Satzungsänderungen können nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung oder durch die Generalversammlung erfolgen.

Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 51% der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.

§ 20

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 

Der Beschluss bedarf einer Dreiviertel – Stimmenmehrheit aller Anwesenden.



Für die Richtigkeit: