SatzungA – Name, Sitz und Rechtsform§ 1Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein“ mit dem Zusatz „e.V.“ nach Eintragung im Vereinsregister und hat seinen Sitz in Prosselsheim. § 2Die Farben des TSV Prosselsheim sind „rot – schwarz“. B – Zweck und Aufgaben des Vereins§ 3Der TSV Prosselsheim e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Dieser Vereinszweck soll verwirklicht werden insbesondere durch
C - Mitgliedschaft§ 4Mitglied des TSV Prosselsheim kann jede unbescholtene Person werden. Die Mitgliedschaft endet:
Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig. § 5Die von Mannschaften des TSV Prosselsheim e.V. gewonnenen Preise werden Eigentum des Vereins. § 6Die Mitgliedsbeiträge und Bedingungen werden gemäß gesonderter Beitragsordnung festgesetzt. § 7Der Austritt eines Mitgliedes ist mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende möglich. § 8Der Ausschluss muss erfolgen, wenn ein Mitglied a) ehrenrührige Handlungen begeht, oder, wenn nach erfolgter Aufnahme bekannt wird, dass er solche begangen hat.
b) den Bestrebungen des Vereins zuwider handelt, oder durch sein Verhalten im Verein Anstoß erregt und das Ansehen dieses schädigt Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied a) innerhalb des Vereins wiederholt Anlass zu Streitigkeiten gibt.
b) trotz Mahnung mit seinen Beiträgen ohne Entschuldigung länger als ½ Jahr in Verzug geblieben ist. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekannt gegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte. § 9Endet die Mitgliedschaft durch Tod, hat der Verein am Grabe des Verstorbenen ein Blumengebinde oder Ähnliches niederzulegen oder niederlegen zu lassen. § 10Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. D - Gemeinnützigkeit§ 11Zur Gewährleistung der ausschließlichen Gemeinnützigkeit des TSV Prosselsheim e.V. wird bestimmt. 1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Prosselsheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. E - Die Vorstandschaft des Vereins§ 12a) Die Vorstandschaft besteht aus dem
b) Die Vorstandsmitglieder haben im Sinne des §26 BGB Abs. 2 Einzelvertreterbefugnis. c) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. d) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit Austritt aus dem Verein. Vorstandsämter können nicht in einer Person vereint werden. Tritt ein Vorstand zurück, oder scheidet aus sonstigen Gründen aus, so wird durch den verbleibenden Vorstand ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied an seiner Stelle benannt. e) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, oder diese an sich zieht. f) Tätigkeiten im Dienst des Vereins dürfen nach Maßgaben eines Vorstandsbeschlusses vergütet werden. § 13a) Jede Vorstandschaftswahl ist von einem aus drei Mitgliedern gebildeten Wahlausschuss zu leiten. b) Die Wahl der Vorstandsmitglieder kann entweder schriftlich oder durch Handerheben erfolgen. Hierüber entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. c) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. d) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. F - Kassenführung§ 14Der Kassier des Vereins ist verpflichtet, die Ausgaben und Einnahmen ordnungsgemäß nach Belegen zu verbuchen. Die Kasse ist jährlich abzuschließen; der Abschluss ist vom 1. Vorstand und dem Kassier zu unterzeichnen. G - Versammlungen§ 15
§ 16Dem Vorstand obliegt es, weitere Mitarbeiter wie Abteilungsleiter, Platz- oder Gerätewarte usw. in Versammlungen bestimmen zu lassen oder diese selbst zu bestimmen. § 17Über jede Generalversammlung oder außerordentliche Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu verfassen, die vom 1. Vorstand des Vereins und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. H - Ehrenordnung§ 18Der TSV Prosselsheim e.V. kann sportliche Verdienste laut separater Ehrenordnung durchführen. I - Satzungsänderung und Auflösung§ 19Satzungsänderungen können nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung oder durch die Generalversammlung erfolgen. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 51% der erschienenen Mitglieder erforderlich. § 20Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Dreiviertel – Stimmenmehrheit aller Anwesenden. Für die Richtigkeit: |
|
Copyright ©2011 - TSV Prosselsheim e.V.
|